Statuten

 

Der Verein setzt sich ein für die Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen zmittsdrin, Verein zur Förderung der Integration von  Menschen mit einer Behinderung, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Der Verein hat gemeinnützigen Charakter. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck
Art. 2     
Der Verein unterstützt und fördert (in der Region Basel) durch finanzielle Beiträge alle Formen der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben, insbesondere in den Bereichen Freizeit, Kultur, selbstständige Wohnformen, Bildung und Sport.
Die Zusammenarbeit mit anderen regional wirkenden Organisationen mit vergleichbaren Zielsetzungen ist möglich.

Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

Organisation
Art. 4
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Mitgliederversammlung

Art. 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand spätestens dreissig Tage vor der Versammlung einzuberufen, entweder durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Publikation.

Art. 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung können die Jahresrechnung und der Revisionsbericht beim Sekretariat zur Einsichtnahme angefordert werden.

Art. 7
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
b) wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird

Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder auf eine Amtsdauer von drei Jahren
b) die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten auf drei Jahre
c) die Wahl der Kassiererin/des Kassiers auf drei Jahre
d) die Wahl von mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren auf drei Jahre
e) die Abnahme des Jahresberichtes
f) die Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisorinnen und Revisoren
g) die Entlastung des Vorstands
h) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) den Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
k) die Änderung der Statuten, wobei zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

Art. 9
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich einzureichen, der zu den Anträgen Stellung nimmt und sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss unterbreitet.

Art. 10
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse unter Vorbehalt von Art. 8 lit. k und l in offener Abstimmung mit einfachem Mehr.
e) Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.

Vorstand
Art. 11
a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
b) Es können Vertreter aus dem Verein nahe stehenden Organisationen und Institutionen sowie aus der freien Wirtschaft mit beratender Stimme dem Vorstand beitreten.
c) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme von Art. 8 lit. b (Präsident) und c (Kassier) selbst.

Art. 12
a) Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte gemäss Gesetz und Statuten. Zu diesem Zweck kann er ein Reglement erlassen.
b) Unterschriftsberechtigt für den Verein ist die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
c) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, wobei sie Anspruch auf Spesenentschädigung haben.
d) Werden Vorstandsmitgliedern besondere Aufgaben
übertragen, können diese honoriert werden.

Art. 13
a) Der Vorstand wird nach Bedarf von der Präsidentin, vom Präsidenten oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder eingeladen.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
c) Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
d) Die Präsidentin/der Präsident kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen lassen.
e) Zirkularbeschlüsse gelten nur als zustande gekommen, wenn ihnen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.

Die Revisorinnen und Revisoren

Art. 14
Die Revisorinnen und Revisoren haben mindestens einmal jährlich die Rechnung sowie das gesamte Vermögen zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind jederzeit befugt, die Rechnungsführung und den Vermögensbestand zu kontrollieren. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Finanzen
Art. 15
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus
a) den Mitgliederbeiträgen
b) dem Vermögensertrag
c) Zuwendungen von dritter Seite
d) dem Ertrag von Vereinsaktivitäten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins
Art. 16
Sollte von der Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden, haben der Vorstand oder von der Generalversammlung zu wählende Liquidatoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, die Liquidation vorzunehmen. Die von den Revisoren zu prüfende Schlussrechnung ist der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten; diese entscheidet sodann über die Entlastung des Vorstands bzw. der Liquidatoren. Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist zugunsten einer Vereinigung mit vergleichbarem Zweck zukommen zu lassen. Die Mittel müssen, zweckgebunden, Menschen mit einer Behinderung zur Verfügung gestellt werden.

Inkrafttreten
Die Teilrevision dieser Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2013 angenommen.